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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften

Sebastian Kratz
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Rz. 13

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Gemeinschaftsrechtlich beruht § 4 Nr. 8 UStG auf den Vorgaben des Art. 135 MwStSystRL:

 
§ 4 Nr. 8 Buchst. ... UStG Art. 135 Abs. 1 Buchst. ... MwStSystRL
a b und c
b e
c d
d d
e f
f f
g c
h g
i h

Die Befreiungen des § 4 Nr. 8 UStG entsprechen somit grundsätzlich den Befreiungstatbeständen der MwStSystRL. Für Finanzumsätze gilt damit das Prinzip der Einzelbefreiung. Eine allgemeine Steuerbefreiung beispielsweise für im Bank- und Finanzbereich aufsichtspflichtige Geschäfte besteht nicht (vgl. hierzu Wäger in S/R, 95. EL Juni 2022, UStG § 4 Nr. 8, Rn. 8). Wie dargestellt, wird Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL im nationalen Recht durch zwei gesonderte Tatbestände (§ 4 Nr. 8 Buchst. c und d) umgesetzt. Gleiches gilt für Art. 135 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, der durch § 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG in nationales Recht umgesetzt wird.

 

Rz. 14

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Aus den Befreiungstatbeständen ergibt sich eine Vielzahl an praktischen Fragestellungen im Geltungsbereich der MwStSystRL. Daher wird deren Verständnis ganz wesentlich durch die Rechtsprechung des EuGH geprägt (für einen allgemeinen Überblick über einige der wichtigsten Urteile des EuGH in diesem Bereich vgl. Wäger in S/R, 95. EL Juni 2022, UStG § 4 Nr. 8, Rn. 9).

 

Rz. 15

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Laut EuGH besteht der Zweck der Steuerbefreiungen für Finanzumsätze grundsätzlich darin, die Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen und darüber hinaus eine Erhöhung der Kosten für den Endverbraucher zu vermeiden (vgl. EuGH vom 22.10.2015, C-264/14, Hedqvist, Rn. 36, 48; EuGH vom 12.06.2014, C-461/12, Granton, Rn. 30; EuGH vom 10.03.2011, C-540/09, Skandinaviska Enskilda Banken, Rn. 21; EuGH...

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