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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Sebastian Kratz
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Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 4 Nr. 8 UStG gehört zum "Inventar" des deutschen Umsatzsteuerrechts. Finanzgeschäfte der in der Vorschrift bezeichneten Art waren von Anfang an steuerfrei (vgl. § 2 Abs. 2 UStG 1919, § 2 Abs. 2 UStG 1926, § 2 Abs. 5 UStG 1932, § 4 Nr. 8 UStG 1951).

 

Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bis zum 31.12.1999 befreite § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG Geschäfte mit Gold von der USt. Die Steuerbefreiung schloss den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG), gab dem leistenden Unternehmer jedoch bei Umsätzen an Unternehmer die Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuerpflicht (vgl. § 9 Abs. 1 UStG). Das Steuerbereinigungsgesetz 1999 hatte die bisherige Steuerbefreiung für Goldgeschäfte des § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen aufgehoben und die Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold im extra eingeführten § 25c UStG ab dem 01.01.2000 vollkommen neu geregelt (vgl. § 25c Rz. 1 f. und vgl. § 25c Rz. 3).

 

Rz. 6

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

M. W. v. 01.01.2002 hatte das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001 vom 20.12.2001 BGBl I 2001, 3794) in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG den Begriff der Geldforderungen durch den der Forderungen ersetzt und den sachlichen Geltungsbereich auf Umsätze im Geschäft mit Schecks und anderen Handelspapieren ausgedehnt.

 
Hinweis

Steuerfrei gehandelt werden können damit seit dem 01.01.2002 alle Forderungen ohne Rücksicht auf den Schuldgrund oder -gegenstand, mithin auch Sach- oder Warenforderungen (vgl. aber Rz. 63).

 

Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730) wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Art. 1 InvStRefG das InvStG m. W. z. 01.01...

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