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Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 2 Grundstücke / 3.7 Erbbauzinsanspruch (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

Dr. Per-Eric Eulau, Dietrich Weilbach
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Rz. 24

Der mit dem Erbbaugrundstück verbundene Erbbauzinsanspruch ist zwar bürgerlich-rechtlich wesentlicher Bestandteil des belasteten Grundstücks,[1] grunderwerbsteuerrechtlich aber kein Grundstücksbestandteil, sodass auch sein Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Es handelt sich dabei um eine bloße Geldforderung.[2] Der Gesetzgeber hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und dies im GrEStG entsprechend nachvollzogen. Nach der ausdrücklichen, mit Wirkung ab 1.1.2002 eingefügten Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GrEStG, rechnet das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins nicht zu den Grundstücken. Beim Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist deshalb der Teil der Gegenleistung, der auf den Erwerb des Erbbauzinsanspruchs entfällt, auch nicht Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Der Wert des Erbbauzinsanspruchs ist nur bei Rechtsvorgängen zu berücksichtigen, die das Erbbaurecht selbst betreffen.

 

Rz. 25

Im Zusammenhang mit dem Erwerb von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken – sei es durch den Erbbauberechtigten selbst oder durch einen Dritten – war in der Vergangenheit insbesondere die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung des Erbbauzinsanspruchs problematisch und nicht abschließend geklärt. Die Frage, ob der mit einem Grundstück verbundene Erbbauzinsanspruch auch grunderwerbsteuerlich Bestandteil des belasteten Grundstücks ist, hatte der BFH[3] unter Hinweis darauf verneint, dass eine andere Entscheidung zu einer doppelten Besteuerung des Erbbauzinses in derartigen Fällen führe. Die Finanzverwaltung ging im Gegensatz dazu davon aus, dass der Anspruch auf den Erbbauzins zivilrechtlich und grunderwerbsteuerrechtlich Bestandteil des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist. Sie ist daher dieser Rechtspre...

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