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Verwaltervergütung ist auch ohne genehmigenden Eigentümerbeschluss über einen Wirtschaftsplan nach Vertrag zu bezahlen

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 26 WEG, § 675 BGB

 

Kommentar

Gerichtlicherseits war über einstweilige Anordnung ein Notverwalter eingesetzt. Kurze Zeit darauf wurde er mehrheitlich auf 5 Jahre bestellt unter Abschluss eines Verwaltervertrages mit Vergütungsregelung. Der betreffende Verwalterbestellungsbeschluss wurde angefochten. Der bestellte Verwalter klagte gegen einen Eigentümer für einige Monate rückständiges Verwalterhonorar ein.

Das KG Berlin hielt den Vergütungsanspruch des Verwalters für begründet.

Es könne dahinstehen, ob und inwieweit die einstweilige gerichtliche Anordnung dem Verwalter gegen den Eigentümer einen Anspruch auf Vergütung verschaffe (entweder auf die ortsübliche Vergütung oder eine vom Gericht noch der Höhe nach festzusetzende); denn die einstweilige Anordnung sollte ihrem Inhalt nach Eigentümer nicht hindern, ihrerseits eine Verwalterwahl vorzunehmen (wie geschehen).

Der Bestellungsbestätigungsbeschluss der Eigentümer sei trotz Anfechtung derzeit gültig. Selbst eine spätere Ungültigerklärung wäre nicht geeignet, den Anstellungsvertrag des Verwalters rückwirkend zu vernichten ( § 32 FGG analog; ähnlich bereits KG Berlin vom 20. 3. 1989, NJW-RR 1989, 839). Im vorliegenden Fall gehe es um Verwaltervergütungsansprüche für einen Zeitraum, in dem die Verwalterwahl noch nicht gerichtlich für unwirksam erklärt worden sei. Der vertragliche Anspruch bleibe für die Vergangenheit selbst bei Erfolg der Bestellungsbeschlussanfechtung erhalten.

Die Durchsetzung der Vergütungsansprüche des Verwalters gegen einzelne Eigentümer sei auch nicht von einer vorherigen Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan (des betreffenden Jahres) abhängig. Im Grundsatz bestehe hier sogar eine gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer für die Verwaltervergütung. Mit einem Wirtschaftsplan regelten Eigen...

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