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Verwalter haftet bei Diskriminierung von Wohnungsinteressenten wegen Hautfarbe und Herkunft

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Leitsatz

Lehnt ein Immobilienverwalter durch Verweigerung der Wohnungsbesichtigung Mietinteressenten schon aufgrund ihrer Hautfarbe oder ausländischen Herkunft ab, kann er zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt werden.

 

Sachverhalt

Ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft, das auf Wohnungssuche war, hat sich im Jahr 2006 auf eine Annonce eines Wohnungsverwalters gemeldet und einen Besichtigungstermin vereinbart. Den Besichtigungstermin sollte die Hausmeisterin des Objekts durchführen. Diese wies das Paar allerdings mit den Worten ab, die Wohnung werde nicht an "Neger … äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet" vermietet. Daraufhin verlangte das Paar Schadensersatz und Schmerzensgeld. In erster Instanz hatte das LG Aachen die Klage abgewiesen, da hier allenfalls der Vermieter, nicht aber der Verwalter haften könne. Hiergegen hat das Paar Berufung eingelegt.

Das OLG Köln hob das Urteil des LG Aachen auf und sprach den Mietinteressenten Schadenersatz für Fahrtkosten sowie Schmerzensgeld von insgesamt 5056 EUR zu. Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an "Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet", hat die Hausmeisterin die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mietinteressenten verletzt. Die Bezeichnung als "Neger" sei nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend. Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares sei es auch, dass ihnen eine Wohnungsbesichtigung und evtl. Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei.

Die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall habe hier ergeben, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch rechtswidrig sei. Der Hausmeisterin sei es eindeutig darauf angekommen, keine farbigen Mieter im Objekt zu...

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