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Verpflegungsmehraufwendungen für Rettungsassistent

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9.6.2011, VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 und VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; gegen BFH, Urteil vom 14.9.2005, VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG

 

Sachverhalt

K war als Rettungsassistent nicht selbstständig tätig. Er übte seine Tätigkeit in zwei Rettungswachen in B aus und hielt sich daneben bei Einsätzen auch in Notarzt- und Rettungswagen auf. Er begehrte den Abzug von Verpflegungsmehraufwand von 1.116 EUR (2004) und 1.098 EUR (2005). Das FA lehnte das ab, weil die Rettungswachen und der Notarztwagen Ks jeweilige regelmäßige Arbeitsstätten seien. Die Klage blieb erfolglos (FG Münster, Urteil vom 18.1.2011, 15 K 2392/07 E, Haufe-Index 2729992, EFG 2011, 1778).

 

Entscheidung

Die Revision war erfolgreich. Das FG wird im zweiten Rechtsgang aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die dort dargestellten weiteren Feststellungen zu treffen haben.

 

Hinweis

Sowohl der Besprechungsfall hier als auch der nachfolgende (VI R 23/11) geben der Praxis Anwendungsbeispiele für die neuen Rechtsgrundsätze, die der BFH in seinen grundlegenden, im Leitsatz zitierten Entscheidungen für die Qualifikation einer "regelmäßigen Arbeitsstätte" entwickelt hatte.

1. Wie grundlegend etwa im Urteil vom 24.2.2011 (VI R 66/10, BFH/NV 2011, 908, BFH/PR 2011, 213) zum Verpflegungsmehraufwand (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Sätze 1 ff. EStG) dargelegt, entspricht der Tätigkeitsmittelpunkt der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass in Fortentwicklung der bekannten typisierenden Beschreib...

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