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FG Münster Urteil vom 18.01.2011 - 15 K 2392/07 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einsatzwechseltätigkeit eines Rettungsassistenten

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Feuerwehrmann, der neben seinem regelmäßigen Einsatz bei der Rettungswache auch als Rettungsassistent auf einem Noteinsatzfahrzeug von der Rettungswache B aus Bereitschaftsdienst leistet und der dort auch berufstypische Arbeitsleistungen erbringt, kann keine Pauschbeträge wegen Mehraufwandes an Verpflegung geltend machen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2012; Aktenzeichen VI R 36/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) in den Streitjahren 2004 und 2005 eine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt hat und ob deshalb Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Der Kl. erzielte in den Streitjahren als Rettungsassistent Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber war die aus mehreren Gesellschaftern bestehende X gGmbH. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Formeller Einsatzort des Kl. war nach seinem Vortrag in C die Rettungswache A, A-Straße. Ferner besetzte der Kl. laut den ESt-Erklärungen zeitweilig auch die Rettungswache B, B-Straße, sowie einen Notarztwagen. In der ESt-Erklärung 2004 machte der Kl. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für Einsatzwechseltätigkeit an 69 Tagen auf der Einsatzstelle Rettungswache A von 660 EUR und an 38 Tagen auf der Einsatzstelle Rettungswache B von 456 EUR (= insgesamt 1.116 EUR) und in der ESt-Erklärung 2005 Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für Einsatzwechseltätigkeit an 66 Tagen auf der Einsatzstelle Rettungswache A von 702 EUR...

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