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Verlustverwertungsbeschränkung nach § 15a EStG beim Wechsel vom Komplementär zum Kommanditisten

Dr. Hubertus Gschwendtner
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Leitsatz

Wechselt der Komplementär während des Wirtschaftsjahrs in die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a EStG für das gesamte Wirtschaftsjahr und damit für den dem Gesellschafter insgesamt zuzurechnenden Anteil am Gewinn der KG zu beachten.

 

Normenkette

§ 15a EStG

 

Sachverhalt

Der bisherige persönlich haftende Gesellschafter Sch der Klägerin – einer KG – vereinbarte mit dem bisherigen Kommanditisten und dem neu eingetretenen persönlich haftenden Gesellschafter, dass er künftig als Kommanditist beteiligt sein solle. Die Umwandlung der Gesellschafterstellung wurde am 1.3.1995 in das Handelsregister eingetragen.

Die KG hatte in den Wirtschaftsjahren 1994 bis 1996 hohe Verluste erwirtschaftet, die das FA als lediglich verrechenbar i.S.v. § 15a EStG behandelte. Sch vertrat die Ansicht, dass sein Anteil an den Verlusten der Jahre 1994 und 1995 ausgleichsfähig sei. Das FG war unter Hinweis auf die nach § 160 Abs. 3 HGB fortbestehende Haftung des Kommanditisten der Ansicht, dass die Verluste 1994 in vollem Umfang und die Verluste 1995 für die Monate Januar und Februar ausgleichsfähig seien (EFG 2003, 36).

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG insoweit auf, als es die im Jahr 1995 bis zur Statusänderung angefallenen Verluste als ausgleichsfähig beurteilt hat. § 15a EStG stelle auf das Stichtagsprinzip ab; das ergebe sich sowohl aus der für die Haftung mit der Einlage (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG) als auch für die Außenhaftung (§ 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG) getroffenen Regelungen und der diesen Regelungen zugrunde liegenden Typisierung, die unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten vermeiden und der einfachen Handhabung der Vorschrift dienen solle.

 

Hinweis

§ 15a EStG enthält keine ausdrückliche Regelung der Frage, auf welchen Zeitp...

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