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Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung

Dr. Armin Pahlke
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Leitsatz

1. Die mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2008 erfolgte Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuergesetze und deren Rückwirkung.

2. In einem auf Erlass von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung gerichteten Verfahren ist nicht zu prüfen, ob die Anknüpfung der Grundsteuer an die Einheitswerte für die Jahre ab 2008 noch verfassungsgemäß ist.

 

Normenkette

Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, § 13 Abs. 1, § 33 Abs. 1 GrStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Büro- und Lagergebäude bebauten und im Jahr 2008 nur teilweise vermieteten Grundstücks. Wegen einer Minderung des normalen Rohertrags um 43 % beantragte der Kläger im Januar 2009 einen Teilerlass der Grundsteuer gem. § 33 GrStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung. Das FA lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 GrStG i.d.F. des JStG 2009 ab. Das FG Bremen (Urteil vom 9.6.2010, 3 K 57/09 [1], Haufe-Index 2346319, EFG 2010, 1813) bejahte die Verfassungsmäßigkeit der Neufassung des § 33 Abs. 1 GrStG durch das JStG 2009.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte dies und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

 

Hinweis

Mit dem JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wurde § 33 Abs. 1 GrStG dahin geändert, dass ein Grundsteuererlass nur noch bei einer Minderung des Rohertrags um mehr als 50 % möglich ist; der Erlass beschränkt sich in diesem Fall auf einen Erlass der Grundsteuer in Höhe von 25 %. Diese Neufassung war gem. § 38 GrStG (i.d.F. des JStG 2009) erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008 – und damit rückwirkend – anzuwenden. Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des § 33 Abs. 1 GrStG war die Grundsteuer bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und b...

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