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FG Bremen Urteil vom 09.06.2010 - 3 K 57/09 (1)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Grundsteuer bei strukturellem Leerstand. Änderung des § 33 GrStG durch das JStG 2009 ist verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2009 vom 19.12.2008 für das Kalenderjahr 2008 eingeführte Änderung des § 33 GrStG verstößt weder bei Anwendung des im Vordringen befindlichen dispositionsbezogenen Rückwirkungsbegriffs noch bei Zugrundelegung der traditionellen, zwischen der sog. echten und unechten Rückwirkung unterscheidenden Dogmatik gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes, der es grundsätzlich verbietet, rückwirkend belastende Steuergesetze zu erlassen.

2. Anknüpfungspunkt des § 33 GrStG ist eine – vom Steuerschuldner nicht zu vertretende – Ertragsminderung. Deshalb fehlt es typischerweise an einer Disposition, die der Änderung des § 33 GrStG entgegenstehen könnte. Insoweit stellt sich die Frage einer Rückwirkungsproblematik nach der neueren Dogmatik von vornherein nicht.

3. Der Umstand, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 GrStG i. V. m. § 34 GrStG ein Rechtsanspruch auf Grundsteuererlass besteht, ändert nichts an dem Charakter dieser Vorschriften als Billigkeitsnormen.

4. Die Änderung des § 33 GrStG durch das JStG 2009 verletzt weder das Eigentumsrecht betroffener Steuerpflichtiger, noch verstößt sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

5. Selbst wenn man eine Verfassungswidrigkeit des Einheitswertverfahrens oder der Grundsteuer annimmt, ergibt sich daraus nicht zugleich die Verfassungswidrigkeit von § 33 GrStG n. F.

6. Die Finanzbehörden sind nicht zur Erstellung eigener Mietspiegel verpflichtet.

 

Normenkette

GrStG § 33 Fassung: 2008-12-19, § 34 Fassung: 2008-12-19, § 38 Fassung: 2008-12-19; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

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