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Unzulässige Blockwahl eines Verwaltungsbeirats; Verfälschung des Wählerwillens

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Unzulässige Blockwahl eines Verwaltungsbeirats; Verfälschung des Wählerwillens

 

Normenkette

§ 29 WEG

 

Kommentar

Die Blockwahl eines Beirats ist mit den auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden demokratischen Grundprinzipien nicht vereinbar und deshalb unzulässig.

Die Entscheidung erging insoweit nach Hauptsacheerledigung (erneute Wahl) ausschließlich noch zu den Kosten des Verfahrens, welche den restlichen Eigentümern der Gemeinschaft auf Antragsgegnerseite auferlegt wurden. Durch eine solche Blockwahl besteht die Gefahr der Manipulation hinsichtlich des Nachrückens von Stellvertretern. Bei mehreren Vertretern ist nach objektiven Kriterien nicht bestimmbar, wer von Stellvertretern nachrücken muss. Weiterhin werden die Eigentümer bei einer Blockwahl gezwungen, auch ihnen möglicherweise nicht genehme Kandidaten mitzuwählen, denen sie bei einer Einzelwahl nicht ihre Stimme geben würden. Bei einer solchen Mitwahl unliebsamer Kandidaten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wohnungseigentümer in Kauf nehmen, dass ein Beirat gar nicht bestellt wird, wenn andernfalls nur ein solcher mit einem ihnen unliebsamen Mitglied besteht; dies würde zu einer Verfälschung des Wählerwillens führen.

 

Link zur Entscheidung

LG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2004, 19 T 42/04LG Düsseldorf v. 6.5.2004, 19 T 42/04 = NZM 12/2004, 468

Anmerkung

Anderer Ansicht war insoweit das LG Schweinfurt v. 28.7.1997, 44 T 79/97, WuM 1997, 641 mit kritischer Anmerkung von Drasdo.

M.E. kann und sollte im Wohnungseigentumsrecht nicht von "demokratischen Grundprinzipien" gesprochen werden, allenfalls von zu beachtenden Eigentümer-Mehrheitsentscheidungen, die einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können. Erfolgreich anfechtbar ist hier ein Eigentümerbeschluss, der gegen Gesetz oder Geme...

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