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LG Düsseldorf Beschluss vom 06.05.2004 - 19 T 42/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Verfahrensgang

AG Ratingen (Aktenzeichen 40 II 23/03 WEG)

 

Tenor

Die Gerichtskosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht veranlasst.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 2.500,– EUR

 

Tatbestand

I.

In der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 28.04.2003 wurde unter Tagesordnungspunkt 11 ein neuer Verwaltungsbeirat in der Weise gewählt, dass die sieben Kandidaten, die sich nach selektiver Vorauswahl des Verwaltungsbeirats-Vorsitzenden zur Verfügung gestellt hatten, ein einem Wahlgang durch Handzeichen ohne Stimmauszählung gewählt wurden (sog. Blockwahl). Der Beschluss lautet dahingehend, dass die Wohnungeigentümergemeinschaft fünf Eigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirates und zwei zu stellvertretenden Mitgliedern einstimmig bei Einhaltungen seitens der Kandidaten und 8 weiteren Enthaltungen gewählt haben. Die Teilungserklärung sieht vor, dass der Verwaltungsbeirat aus fünf Personen besteht und zudem zwei Stellvertreter gewählt werden.

Die Antragsteller hielten die vorgenommene Blockwahl für unvereinbar mit der Teilungserklärung und dem Gesetz und haben die Beschlussfassung angefochten.

Das Amtsgericht Ratingen hat mit Beschluss vom 20.11.2003 den zu Tagesordnungspunkt 11 der Versammmlung gefassten Beschluss für ungültig erklärt.

Diesen am 08.12.2003 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner mit am 19.12.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz angefochten.

Am 27.04.2004 hat eine Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden, auf der unter Tagesordnungspunkt 22 eine erneute Wahl des Verwaltungsbeirates – diesmal unter schriftlicher Abstimmung und durch Wahl eines ersten und eines zweiten Stellvertreters – stattgefunden hat.

Daraufhin haben die Pa...

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