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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Joachim Just
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] geschaffen. Dabei ersetzt sie die früher in § 8 MuSchG a. F. für die Sonn- und Feiertagsarbeit dieser Personengruppen enthaltenen Regelungen. Enthielt die frühere Fassung des MuSchG noch eine gemeinsame Vorschrift für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen sowie Heimarbeiterinnen an Sonn- und Feiertagen sowie in Nachtarbeit und mit Mehrarbeit, sieht die Neufassung nun gesonderte Vorschriften für die Mehrarbeit und die Einhaltung der Ruhezeit (§ 4 MuSchG), die Nachtarbeit (§ 5 MuSchG), die Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6) und eine spezielle Regelung für schwangere und stillende Heimarbeiterinnen (§ 8 MuSchG) vor.

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen schwangere und stillende Frauen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen.

 

Rz. 2

Ergänzend zu den allgemeinen Arbeitsschutzregeln für alle Arbeitnehmer im ArbZG sowie für bestimmte Arbeitnehmergruppen im JArbSchG enthält § 6 für schwangere und stillende Frauen eine besondere Arbeitszeitregelung. Danach dürfen werdende und stillende Mütter grds. nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Frauen, die ihr neu geborenes Kind nicht stillen, werden von dem Verbot nicht erfasst. Durch diese Vorschrift sollen Frauen in der Phase, in der sie durch Schwangerschaft und Stillzeit körperlich stärker beansprucht sind, vor Überlastung durch besonders belastende Arbeitszeiten geschützt werden.

Die Vorgängerregelung des § 8 MuSchG a. F. sah im Abs. 4 für bestimmte Wirtschaftsbereiche Ausnahmen beim Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vor, um damit den Interessen solcher Betriebe gerecht zu werden, in denen traditionell so viele Frauen beschäftigt werden, dass mit häufigen M...

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Mutterschutzgesetz / § 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
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  (1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. 2Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn   1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, ...

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