1 Allgemeines
Rz. 1
§ 14 regelt die Dokumentationspflichten des Arbeitgebers (Abs. 1) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sowie seine Informationspflichten. Diese gelten zum einen grundsätzlich gegenüber allen Personen, die bei ihm beschäftigt sind (Abs. 2) und im Besonderen gegenüber der schwangeren oder stillenden Frau (Abs. 3).
Die Dokumentationspflicht ist durch den nach § 30 MuSchG eingerichteten Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) konkretisiert worden.
Mit Erlass der AfMu-Regel (MuSchR) Nummer 10.1.01 vom 8.8.2023, angepasst am 8.4.2025 hat der Ausschuss von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht. Daher müssen alle Dokumentationsaktivitäten diese AfMu-Regel erfüllen. Mutterschutzregeln geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über Art, Ausmaß und Dauer möglicher unverantwortbarer Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes wieder. Sie dienen der Konkretisierung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und entfalten Vermutungswirkung. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten Regeln zu berücksichtigen.
2 Dokumentationsumfang (§ 14 Abs. 1)
Rz. 2
Die gesetzlich normierte Dokumentationspflicht ist für den Arbeitgeber zunächst Aufwand. Dieser Aufwand liegt aber im eigenen Interesse des Arbeitgebers, da die im Zusammenhang einer Gefährdungsbeurteilung getroffenen Feststellungen und Maßnahmen im Zweifel belegt werden können. Dokumentationspflichten bestehen auch nach anderen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (vgl. § 6 ArbSchG). Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG erfordert keine bestimmte Art von Unterlagen. Es kann sich um Unterlagen in Papierform oder in Form elektronisch gespeicher...