Rz. 36
Die Dauer des betrieblichen Beschäftigungsverbotes richtet sich nach dem Schutzzweck der Norm. Das Beschäftigungsverbot besteht so lange, wie die Gefährdungslage durch Wegbleiben (Vermeidung der Gefährdung der Schwangeren oder Stillenden) ausgeschlossen werden muss. Im Zweifel wird in der betrieblichen Praxis die betreffende Arbeitnehmerin während des gesamten Zeitraumes der Schwangerschaft vom Beschäftigungsverbot erfasst.
Rz. 37
Im Unterschied zur Freistellung ist die Frau nicht nur von der Verpflichtung zur arbeitsvertraglich geregelten Arbeitsleistung zu befreien. Vielmehr hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Frau ihre Arbeit auch entsprechend dem Beschäftigungsverbot tatsächlich unterbricht. Ihr Entgeltanspruch ("Mutterschutzlohn") richtet sich bei betrieblichen Beschäftigungsverboten nach § 18 MuSchG. Das Beschäftigungsverbot ist nicht disponibel und darf nicht im gegenseitigen Einvernehmen umgangen werden. Im Zweifel hat der Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass ein betriebliches Beschäftigungsverbot auch eingehalten wird.
Rz. 38
Das Beschäftigungsverbot darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem es zum Ausschluss der unverantwortbaren Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres (ungeborenen) Kindes erforderlich ist. Dies ergibt sich schon aus dem gesetzgeberischen Grundsatz der trotz Schwangerschaft verbleibenden Teilhabe am Arbeitsleben.
Für den übrigen Teil der Arbeit sind die Schutzmaßnahmen nach der Maßgabe der § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu ergreifen (Umgestaltung bzw. Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes). Konkrete Arbeitsleistungen, die wegen mangelnder Gefährdung keiner Schutzmaßnahmen bedürfen, können weiterhin von der schwangeren oder stillenden Frau ausgeführt werden.
Die Arbe...