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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 19 Kündigung zum Ende der El ... / 2 Anwendungsbereich

Joachim Just
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Rz. 3

Die gesetzliche Regelung ist aufgrund ihrer doppelten Schutzrichtung zwingend und kann insbesondere nicht durch eine arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen oder abgeändert werden. Dies gilt auch für eine Verkürzung der Kündigungsfrist. Allerdings steht es dem Arbeitgeber frei, ob er nach Zugang der Kündigung auf die Einhaltung der 3-Monatsfrist verzichtet.

§ 19 verbietet nicht den Abschluss eines Aufhebungsvertrags, die Vorschrift erfasst ihrem Wortlaut nach nur Kündigungen. Allerdings besteht dann das Risiko einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III. Schließt eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit einen Aufhebungsvertrag bezüglich eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, kann sie sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen, solange ihr nicht zum konkreten Beendigungszeitpunkt eine arbeitgeberseitige Kündigung gedroht hat. Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts[1] wird der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG nicht dadurch unterlaufen, dass eine Arbeitnehmerin bei ihrer freien Entscheidung zu einer vorzeitigen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft eine Sperrzeit hinnehmen muss.

Auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Elternzeitberechtigten wird durch § 19 nicht ausgeschlossen, eine solche kommt aber nur unter den strengen Voraussetzungen des § 626 BGB in Betracht und erfordert im Regelfall eine vorherige Abmahnung durch den Elternzeitberechtigten.

Erfolgt die Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes aufgrund einer tarifvertraglichen[2], einzelvertraglichen Regelung oder einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung, so ist § 19 BEEG nicht anwendbar. Allerdings kann die entsprechende Anwendung der Vorschrift in der Regelung vereinbart werd...

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