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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 15 Anspruch auf Elternzeit / 5 Unabdingbarkeit/Unverzichtbarkeit des Freistellungsanspruchs (§ 15 Abs. 2 Satz 6)

Christoph Tillmanns
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Rz. 22

Gem. Abs. 2 Satz 6 ist es nicht möglich, den Anspruch auf Elternzeit durch Vertrag auszuschließen oder zu beschränken. Insoweit ist jede Vertragsgestaltung, die sich zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirkt, ausgeschlossen. Dies umfasst auch Verkürzungen des Anspruchs mittels Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Auch kann der Arbeitnehmer auf sein Recht, die Elternzeit bis zum in § 16 Abs. 1 und 2 BEEG genannten Zeitpunkt einzufordern und damit die Freistellung zu bewirken, nicht durch eine einseitige Erklärung rechtswirksam verzichten.[1]

Dieses gesetzliche Benachteiligungsverbot bindet als zwingendes Recht mangels einer Tariföffnungsklausel auch die Tarifvertragsparteien.[2] Es zwingt diese zwar nicht dazu, für einen Ausgleich der Nachteile zu sorgen, die sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Elternzeit für die Arbeitnehmer ergeben. Es verbietet aber nicht nur Regelungen, die den Anspruch auf Elternzeit unmittelbar einschränken, sondern auch solche, die sich auf die arbeitsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer vor oder nach der Elternzeit, sei es auch nur mittelbar, nachteilig auswirken. Dabei sind § 15 Abs. 2 Satz 6 bzw. seine Vorgängerbestimmungen unter Berücksichtigung der Grundentscheidungen ("im Lichte") des Art. 6 Abs. 1 GG, denen das gesetzliche Benachteiligungsverbot Rechnung trägt, auszulegen. Eine tarifliche Regelung (hier § 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2d BAT) verletzt das Benachteiligungsverbot des § 15 Abs. 2 Satz 4, soweit danach die Inanspruchnahme von Elternzeit nur bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren als unschädlich angesehen wurde und längere Unterbrechungszeiträume zum Verlust der gesamten bis dahin zurückgelegten Bewährungszeit führten.[3] Das Änderungsverbot betrifft nur Regelungen in Bezug auf den Anspruch auf Elternzeit. Regelungen über di...

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