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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 39 Sprechstunden / 2 Teilnahme eines Vertreters der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Dr. Stephan Pötters
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Rz. 10

Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 69 keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen, um die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer zu beraten. Voraussetzung ist, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden abhält.[1] Sofern sie Sprechstunden einrichten kann, entscheidet sie durch Beschluss, ob sie von diesem Recht Gebrauch macht oder lediglich ein Mitglied zur Teilnahme an Sprechstunden des Betriebsrats entsendet. Auch wenn sie Sprechstunden nicht einrichtet oder nicht einrichten kann, liegt es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob sie sich an den Sprechstunden des Betriebsrats beteiligt; es besteht keine gesetzliche Verpflichtung.[2] Das Teilnahmerecht besteht nur zur Beratung der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer, also nicht, wenn andere Arbeitnehmer die Sprechstunde aufsuchen.[3]

[1] BeckOK ArbR/Mauer, § 39, Rz. 4.
[2] Fitting, § 39 Rz. 19; a. A. GK/Weber, § 39 Rz. 25.
[3] Fitting, § 39 Rz. 20; GL/Marienhagen, § 39 Rz. 11.

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