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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 23 Verletzung gesetzliche ... / 2 Ausschluss aus dem Betriebsrat

Dr. Andreas Nadler
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Rz. 5

Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds kann nicht von Amts wegen erfolgen. Er setzt einen auf eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsratsmitglieds gestützten Antrag an das zuständige Arbeitsgericht voraus.

2.1 Antragsberechtigung

 

Rz. 6

Der Antrag kann zunächst von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Wie durchgängig im Betriebsverfassungsgesetz ist dabei die regelmäßige Arbeitnehmeranzahl maßgebend. Das Quorum muss während der gesamten Dauer des Ausschlussverfahrens erfüllt sein.[1]

 

Rz. 7

Auch der Arbeitgeber kann den Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat beantragen.

 

Rz. 8

Außerdem kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen Antrag auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds stellen. Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft bereits dann, wenn ihr lediglich ein Arbeitnehmer des Betriebs angehört.[2] Die Schwerbehindertenvertretung ist nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht antragsberechtigt.[3]

 

Rz. 9

Schließlich ist auch der Betriebsrat als solcher berechtigt, einen Antrag auf Ausschluss einzelner Mitglieder zu stellen. Dies setzt – wie jedes außenwirksame Handeln des Betriebsrats – eine Beschlussfassung nach § 33 BetrVG voraus, wobei das betreffende Mitglied in dieser Frage freilich wegen Interessenkollision von der Mitwirkung ausgeschlossen ist und ein Ersatzmitglied berufen werden muss, vgl. § 25 BetrVG.

[1] Vgl. BAG, Beschluss v. 14.2.1978, 1 ABR 46/77.
[2] Vgl. hierzu § 2 BetrVG.
[3] Vgl. BAG, Beschluss v. 12.12.2023, 7 ABR 23/22, NZA 2024, 643.

2.2 Grobe Pflichtverletzung

 

Rz. 10

Um eine grobe Pflichtverletzung annehmen zu können, muss der Pflichtenverstoß objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.[1]

 

Rz. 11

Es muss sich um einen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz handeln, auch soweit die Pflic...

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