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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 4 Die Sperrzeit

Prof. Dr. Oliver Ricken
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Rz. 54

Der Beginn der Sperrzeit ist in § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III festgelegt. Damit beginnt die Sperrzeit grds. am Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet.[1] Für die Sperrzeit ist es unerheblich, wann die Arbeitslosmeldung erfolgte oder der Antrag auf Leistungen gestellt wurde. Insofern tritt die Sperrzeit kraft Gesetzes ein und läuft kalendermäßig ab.[2] Dabei wird der Ablauf der Sperrzeit durch kein Ereignis, etwa eine zwischenzeitliche Beschäftigung oder eine Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, gehemmt oder aufgehoben.[3]

 

Rz. 55

Das Sperrzeitereignis ist auch kein einzelnes Tatbestandsmerkmal, sondern setzt das kumulierte Vorliegen mehrerer Merkmale voraus. D.h., dass bei schrittweisem Eintreten der einzelnen Tatbestandsmerkmale das Sperrzeitereignis erst vorliegt, wenn das letzte Merkmal erfüllt ist. Das hat zur Konsequenz, dass im Fall der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses Sperrzeitbeginn der Tag ist, ab dem Beschäftigungslosigkeit vorliegt, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht.[4] Unabhängig davon, wann also etwa eine Eigenkündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde, ist das sperrzeitbegründende Ereignis bei der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe die Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit.[5]

Insofern ist der Beginn der Sperrzeit auch unabhängig davon, ob bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist.[6]

 
Hinweis

Der Beginn der Sperrzeit stellt auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab. Insoweit besteht keine Identität mit dem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Maßgeblich ist das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne[7], was insbesondere bei einer unwiderruflichen Freistellung relevant wird.[8] Die unwiderrufliche Freistellung bietet den Parteien d...

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