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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG Einleitung / 1 Ziele und Funktion des Kündigungsschutzes

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 1

Der Kündigungsschutz ist ein, vielleicht der zentrale Pfeiler des Arbeitsrechts. Das liegt schon an der Bedeutung des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer: Die Arbeit "ist regelmäßig die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Arbeitnehmers. Lebenszuschnitt und Wohnumfeld werden davon bestimmt, ebenso gesellschaftliche Stellung und Selbstwertgefühl. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dieses ökonomische und soziale Beziehungsgeflecht infrage gestellt. Gelingt es ihm (dem Arbeitnehmer) nicht, alsbald einen neuen Arbeitsplatz zu finden, gerät er häufig in eine Krise, in der ihm durch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur teilweise und nur für einen begrenzten Zeitraum geholfen wird". Das BVerfG[1] hat mit diesen Worten den Verfassungsrang eines Minimums an Kündigungsschutz begründet.

Ein weiterer, nicht minder wichtiger Grund tritt hinzu: Der Arbeitnehmer, der keinen wie auch immer gearteten Kündigungsschutz genießt, wird seine Rechte nicht einklagen, sieht er sich doch der Gefahr des Verlustes seines Arbeitsplatzes ausgesetzt. Voraussetzung allen Arbeitsrechts ist daher der Schutz vor willkürlichen oder maßregelnden Kündigungen. Schon Alfred Hueck, ein großer Arbeitsrechtler der Weimarer Zeit, wies daher vor mehr als einem Dreivierteljahrhundert darauf hin, dass der Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer "von ganz besonderer Bedeutung ist" und dass zudem – heute zuweilen vergessen – "ein Interesse der Volkswirtschaft an der Stetigkeit des Arbeitsverhältnisses [besteht]. Es erscheint wünschenswert, wenn dem Arbeitnehmer ein Gefühl der Sicherheit, der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Betrieb gegeben wird, wenn in Zeiten schlechter Konjunktur die Arbeit gestreckt und Entlassungen und völlige Arbeitslosigkeit möglichst vermieden werden".[2]

 

Rz. 2

Nebe...

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