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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 4.7.4.6 Punkteschema

Cesare Vannucchi, Dr. Marcel Holthusen
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Rz. 864

§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG benennt die für die Sozialauswahl relevanten Kriterien: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltsverpflichtungen sowie ggf. eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Über die Gewichtung der Kriterien untereinander gibt das Gesetz hingegen keine Auskunft. Da es an einer besonderen Rangordnung fehlt, ist davon auszugehen, dass die einzelnen Kriterien gleichrangig nebeneinander stehen. Keines von ihnen zählt mehr als ein anderes. Für den Arbeitgeber können hieraus Schwierigkeiten bei der Sozialauswahl erwachsen, denn häufig erscheinen Arbeitnehmer aufgrund unterschiedlicher Kriterien sozial gleich schutzbedürftig. Es stellt sich dann die Frage, welchem Arbeitnehmer vorrangig zu kündigen ist. Die Auswahlentscheidung muss dabei nur vertretbar sein und nicht unbedingt der Entscheidung entsprechen, die das Gericht getroffen hätte. Durch diesen Wertungsspielraum können nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl rügen.[1]

Als Hilfestellung für den Arbeitgeber dienen Punkteschemata, in denen den einzelnen für die Sozialauswahl relevanten Kriterien durch die Verteilung von Punkten ein spezifisches Gewicht verliehen wird. Aber auch wenn mithilfe eines Punkteschemas eine soziale Rangliste erstellt wurde, die als Indikator für das Maß der sozialen Schutzbedürftigkeit der einzelnen Arbeitnehmer dienen kann, hat der Arbeitgeber die Auswahlentscheidung im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abschlussprüfung zu treffen.[2]

 

Beispiel 1

Die folgenden Punkteschemata waren Gegenstand von Entscheidungen der Gerichte[3]:

 
Alter bis 20 Jahre: kein Punkt
zwischen 20 und 30 Jahren: 1 Punkt/Jahr
zwischen 30 und 40 Jahren: 2 Punkte/Jahr
zwischen 40 und 50 Jahren: 3 Punkte/Jahr
zwischen 50 und 60 Jahre...

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