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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 2.4 Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen

Cesare Vannucchi, Dr. Marcel Holthusen
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Rz. 463

Vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber einen bei ihm bestehenden Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Eine ohne Anhörung erfolgte Kündigung ist unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen kann durch Vereinbarung zwischen den Betriebspartnern nach § 102 Abs. 6 BetrVG auch erweitert werden.

Besteht Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1-3 KSchG, ist sogar die Einholung einer vorherigen Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung (§ 103 BetrVG) erforderlich.

 

Rz. 464

Eine Personalvertretung im öffentlichen Dienst wirkt nach § 85 BPersVG bei einer ordentlichen Kündigung mit und ist nach § 86 BPersVG vor einer außerordentlichen Kündigung anzuhören bzw. nach den entsprechenden landesrechtlichen Vertretungsgesetzen zu beteiligen.

 

Rz. 465

Beim Anhörungsverfahren hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung alles mitzuteilen, was seinen Kündigungsentschluss beeinflusst hat. Er hat den Kündigungssachverhalt darzustellen. Hierzu gehören neben dem Inhalt etwaig erteilter Abmahnungen auch die Reaktion des Arbeitnehmers bei einer eventuell erfolgten Anhörung oder die Angabe, welche Bemühungen der Arbeitgeber zur Aufklärung eines möglicherweise unklaren Sachverhalts angestrengt hat, wie das Ermittlungsergebnis ist und welche Bewertung der Arbeitgeber hieraus gezogen hat.

 

Rz. 466

Einer erneuten Anhörung bedarf es immer dann, wenn der Arbeitgeber bereits nach Anhörung des Betriebsrats eine Kündigung erklärt hat, d. h. wenn die Kündigung zugegangen ist und der Arbeitgeber damit seinen Kündigungswillen bereits verwirklicht hat und nunmehr eine neue – weitere – Kündigung aussprechen will, selbst dann, wenn er die Kündigung auf den gleichen Sachverhalt stützt.[1]

 

Rz. 467

Stützt der Arbeitgeber eine Tatkündigun...

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