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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 626 Fristlose Kündigung a ... / 6.1 Einzelvertragliche Regelungen

Dr. Donat Wege
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Rz. 100

Da es sich bei dem Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, kann hierauf im Voraus weder verzichtet werden, noch darf seine Ausübung erheblich erschwert werden. Eine entgegenstehende Regelung ist nach § 134 BGB unwirksam.[1]

Dies gilt auch für die Ausschlussfrist nach Abs. 2. Sie kann weder einzelvertraglich, noch tariflich verkürzt, verlängert oder ausgeschlossen werden.[2]

 

Rz. 101

Den Parteien steht es allerdings grds. frei, Vereinbarungen über die Gründe für eine außerordentliche Kündigung zu treffen, die im Rahmen der Interessenabwägung (hierzu Rz. 36 ff.) Berücksichtigung finden[3]. So können sie etwa vereinbaren, dass der unhöfliche Umgang mit Mandanten einer Anwaltsfachangestellten zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Um eine Interessenabwägung im Einzelfall kommt der Arbeitgeber dennoch nicht umhin. Der Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Vereinbarung wiegt dabei jedoch besonders schwer.

 

Rz. 102

Kündigungserschwerungen sind hingegen enge Grenzen gesetzt. Sie dürfen keinen der Vertragspartner unangemessen belasten.[4] Daher ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung nach § 134 BGB i. V. m. dem aus § 626 BGB abgeleiteten Rechtsgrundsatz unwirksam.[5] Zulässig sind freilich Vertragsstrafen für schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, die ihrerseits wiederum eine außerordentliche Kündigung bedingen können.[6]

 

Rz. 103

Die Arbeitsvertragsparteien können auch vereinbaren, dass die Wirksamkeit der Kündigung von der Mitteilung der (bekannten) Gründe in der Kündigungserklärung abhängt (vgl. Rz. 7).

 

Beispiel

Zulässig ist eine Einigung darüber, dass nur der Arbeitgeber persönlich – und nicht ein Vertreter – eine außerordentliche Kün...

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