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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 626 Fristlose Kündigung a ... / 4.4 Darlegungs- und Beweislast

Dr. Donat Wege
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Rz. 71

Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage[1], ist der Arbeitgeber den allgemeinen Regeln entsprechend für sämtliche Umstände darlegungs- und beweispflichtig, die als wichtige Gründe für die Kündigung in Betracht kommen. Dazu gehören auch die tatsächlichen Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.[2]

Die Rechtsprechung nimmt darüber hinaus in Bezug auf Umstände, die den Arbeitnehmer entlasten, eine gestufte Darlegungs- und Beweislast an: Der Arbeitgeber muss alle vom Arbeitnehmer substanziiert dargelegten Rechtfertigungsgründe (vgl. § 138 Abs. 2 ZPO) widerlegen. Wendet der Arbeitnehmer etwa ein, er habe nicht unentschuldigt gefehlt, weil ihm Urlaub gewährt worden sei, und schildert er detailliert, wer ihm wann, zu welchem Anlass, in welcher Form und für welchen Zeitraum Urlaub gewährt hat, hat der Arbeitgeber den Negativbeweis zu führen, dass Urlaub nicht gewährt worden ist.[3] Den Arbeitgeber trifft dann wiederum die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die einen vom Arbeitnehmer behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen.[4]

 

Beispiel

Eine "erhebliche aktive Beteiligung" eines Arbeitnehmers an einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen stellt an sich einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar; das BAG hält sogar eine Abmahnung regelmäßig für entbehrlich.[5] Stützt sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall auf gewichtige, objektive Anhaltspunkte für eine solche erhebliche aktive Beteiligung des Arbeitnehmers, ist es Sache des Gekündigten, sich im Kündigungsrechtsstreit im Rahmen seiner sekundären Vortragslast soweit wie möglich zum Anlass und zum Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung zu erklären und ggf. seine Behauptung, er sei lediglich das Opfer der Auseinandersetzung geworde...

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