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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 310 Anwendungsbereich / 4 Angemessene Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB)

Dr. Roman Frik
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Rz. 9

Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB müssen bei der Anwendung der AGB-Normen auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden.

4.1 Sinn und Zweck

 

Rz. 10

§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB macht deutlich, dass entgegen der Rechtslage vor der Schuldrechtsreform nunmehr die Regelungen des AGB-Rechts grundsätzlich auch auf Arbeitsverträge Anwendung finden. Die Neuregelung erfasst Arbeitsverträge, die nach dem 1.1.2002 geschlossen wurden. Für Verträge, die vorher abgeschlossen wurden, gilt die Regelung ab dem 1.1.2003 (s. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Ziel der Regelung ist, die AGB-Regelungen für den Bereich des Arbeitsrechts einer zusätzlichen Kontrollebene zu unterwerfen. Auf einer ersten Ebene muss geprüft werden, ob die fragliche Klausel grundsätzlich mit dem AGB-Recht vereinbar ist. Nun muss jedoch auf einer zweiten Stufe, sofern die Analyse der ersten Ebene einen Verstoß gegen das AGB-Recht zutage gefördert hat, geprüft werden, ob das Ergebnis aufgrund arbeitsrechtlicher Besonderheiten einer Korrektur bedarf.

4.2 Im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten

 

Rz. 11

Das BAG hat einen weiten Begriff der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten entwickelt.[1] Es handelt sich zunächst um rechtliche Besonderheiten, wobei aber nicht allein darauf abzustellen ist, ob die jeweilige Norm nur im Arbeitsrecht Anwendung findet; zu untersuchen ist vielmehr, ob sich die Norm im Arbeitsrecht besonders auswirkt. Die Untersuchung muss sich auch auf tatsächliche Umstände beziehen.[2]

Besonderheiten in diesem Sinn sind nicht nur solche, die sich nur im Arbeitsrecht finden. Nach der Rechtsprechung des BAG genügt es, dass sich die Anwendung einer Norm besonders auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zeige.[3]

Auch sei § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB auf Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit anwendbar.[4] Das BAG tritt der Ansicht entgegen, §...

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