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Strodthoff, KraftStG § 3 Ausnahmen von der Besteuerung / 12. Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Schaustellergewerbe (§ 3 Nr. 8 KraftStG)

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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Rz. 113

Nach § 3 Nr. 8 waren bis zum 31.12.1985 nur Zugmaschinen (vgl. Rz. 67ff.), die ausschließlich (vgl. Rz. 24ff.) von Schaustellern verwendet wurden, von der Steuer befreit. Durch Art. 16 und 25 Abs. 2 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 v. 19.12.1985 (BGBl I, 2436) ist die Vorschrift mit Wirkung vom 1.1.1986 geändert und dabei auch auf Schaustelleranhänger ausgedehnt worden. Die Vorschrift des § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG ist durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes (2. VerkehrStÄndG) v. 8.6.2015 (BGBl I 2015, 901; BStBl I 2015, 494; vgl. Einf., Rz. 37r Nr. 11) zur Klarstellung mit Wirkung ab 12.6.2015 dahin gehend ergänzt worden, dass auch – entsprechend den schon bisher geltenden Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil v. 16.11.2004, VII R 16/04, BStBl II 2005, 186) – Wohnmobile von der Befreiung erfasst werden. Von der KraftSt befreit sind seither

  1. Zugmaschinen (vgl. Rz. 67ff.), solange sie ausschließlich (vgl. Rz. 24ff.) für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden.
  2. Wohnwagen und (selbstfahrende) Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich (vgl. Rz. 24ff.) dem Schaustellergewerbe dienen. Begünstigt sind auch entsprechende selbstfahrende Packwagen (vgl. Rz. 115).

Die Steuerbefreiung i. S. des § 3 Nr. 8 KraftStG ist antragsgebunden (vgl. Rz. 4) und dient der Förderung des Schaustellergewerbes; sie ist sozialverträglich und unterstützt mittelbar das soziale Brauchtum der Regionen (vgl. 28. Subventionsbericht der Bundesregierung v. 25.8.2021, BT-Drs. 19/32170; BFH v. 25.4.2018, III R 40/17, HFR 2018, 731). Diese Befreiung begünstigt ca. 21.000 Fahrzeug...

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