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Strodthoff, KraftStG § 3 Ausnahmen von der Besteuerung / 1 Allgemeines

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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Hinweis: Die in Klammern gesetzten Zahlenangaben [z. B. "1"] beziehen sich auf bis zum 30.6.2014 geltende Verwaltungsanweisungen der obersten und mittleren Landesfinanzbehörden, die ab 1.7.2014 aufgehoben wurden (vgl. Einf., Rz. 99b) und deren Aktenzeichen bzw. Fundstellen in Abschnitt 22. aufgeführt sind. Den diesen Anweisungen zugrunde liegenden Beurteilungen kommt auch ab dem 1.7.2014 weiterhin eine allgemeine Bedeutung zu (vgl. Einf., Rz. 99c).

 

Rz. 1

Die Fassung des § 3 KraftStG gilt im Wesentlichen seit dem 1.1.1961 mit folgenden Ausnahmen:

– Nr. 1: neu gefasst und in Kraft getreten am 25.4.1997;

– Nr. 3 und 5: gültig seit 1.4.1964;

– Nr. 4: neu gefasst und in Kraft getreten am 1.1.1991;

– Nr. 5a: eingefügt und in Kraft getreten am 1.1.1995;

– Nr. 6: neu gefasst und in Kraft getreten am 1.6.1979;

– Nr. 7: gültig seit 1.1.1963, erster Halbsatz der Vorschrift geändert ab 1.1.1990;

– Nr. 7 Buchst. e: eingefügt und in Kraft getreten am 1.1.1989;

– Nr. 8: neu gefasst und in Kraft getreten am 1.1.1986;

– Nr. 9: neu gefasst und in Kraft getreten am 1.1.1994;

– Nr. 12: neu gefasst und in Kraft getreten am 10.3.2017;

– Nr. 13: neu gefasst und in Kraft getreten am 12.6.2015;

– Nr. 14–16: neu gefasst und in Kraft getreten am 1.6.1979.

Die Bundesregierung plant (Stand: März 2019) keine gesetzlichen Änderungen in Bezug auf eine Abschaffung oder Einschränkung von Befreiungsvorschriften i. S. d. § 3 KraftStG (vgl. Hinweis der Bundesregierung im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage v. 28.3.2019, BT-Drs. 19/8933). Das BMF strebt eine Änderung der KraftSt für Fahrzeuge an, die mit klimaneutralen synthetischen Kraftstoffen – sog. E-Fuels – betankt werden; im Hinblick auf die Entwicklung auf EU-Ebene (vgl. Einf., Rz. 100d) sollen solche Fahrzeuge künftig geringer besteuert werden als die mit Benzin oder Diesel betriebenen Fahrzeuge.

Die einzelnen Befreiungstatbestände des § 3 Nr. 1 – 16 KraftStG lassen sich schematisch – grob vereinfacht – in folgende Kategorien aufteilen:

 

Zulassungsfreie

Fahrzeuge

Öffentliche

Hand
Besondere Verwendungszwecke, Wirtschaftszweige

Notfalleinsätze,

Hilfsgütertransporte

Ausländische

Fahrzeuge
Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 4

Nr. 10

Nr. 16

Nr. 4

Nr. 6

Nr. 7

Nr. 8

Nr. 9

Nr. 5

Nr. 5a

Nr. 12

Nr. 13

Nr. 14

Nr. 15

Die Steuerbefreiungen nach § 3 Nrn. 2 – 5a KraftStG begünstigen rd. 266.000 Fahrzeuge und verursachen jährliche Steuerausfälle von insgesamt rd. 75 Mio. EUR (vgl. 29. Subventionsbericht der Bundesregierung v. 5.9.2023, BT-Drs. 20/8300).

Der Bundesrechnungshof (BRH) steht überholten Vergünstigungen bei der KraftSt, die eine dauerhafte Förderung bewirken, kritisch gegenüber. Im Fokus der Kritik stehen insbesondere die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 7 KraftStG (vgl. Rz. 74). In den Bemerkungen 2022 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes v. 6.12.2022 hat der BRH auf Folgendes hingewiesen:

Überholte Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer – Bund verzichtet auf mehr als 1 Mrd. Euro Steuereinnahmen: Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer gelten für 10 % des Fahrzeugbestandes. Hieraus folgen jährliche Mindereinnahmen von über 1 Mrd. Euro. Obwohl interne und externe Evaluierungen verschiedene kraftfahrzeugsteuerliche Regelungen nachdrücklich kritisieren, weigert sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF), den Abbau der Vergünstigungen anzugehen. Steuervergünstigungen für bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugnutzungen bestehen bereits seit Einführung der Kraftfahrzeugsteuer im Jahr 1922. Viele Regelungen sind nachweislich nicht effizient oder haben ihr Ziel bereits erreicht. Nach einem vom BMF beauftragten Gutachten tragen sie teilweise auch nicht zu einer nachhaltigen und klimafreundlichen Fortentwicklung des Steuerrechts bei. Der Bundesrechnungshof fordert eine schrittweise Überprüfung aller gesetzlichen Ausnahmetatbestände. Ziel muss sein, überholte und nicht (mehr) zielführende Regelungen abzubauen und Dauerförderungen zu beenden.

Wegen der Anwendung des KraftStG im Beitrittsgebiet i. S. d. Art. 3 des Einigungsgesetzes (Gebiet der ehemaligen DDR und Berlin-Ost) vgl. Einf., Rz. 91ff.

 

Rz. 2

Die Befreiungen nach § 3 KraftStG enthalten enumerative Aufzählungen der begünstigten Fahrzeuge (BFH v. 22.11.1977, II R 117/76, BStBl II 1978, 75, und BFH v. 10.2.1987, VII R 152/84, BStBl II 1987, 510). Daneben sind jedoch weitere Befreiungen sowohl im KraftStG (§§ 3a, 3b, 3d, 10 Abs. 1, 10a und 10b KraftStG) als auch außerhalb des KraftStG (Befreiungen nach zwischenstaatlichem Recht – vgl. Einf., Rz. 51 – und in besonderen Vorschriften – vgl. § 3 KraftStG Rz. 175) geregelt (BFH v. 13.1.1987, VII R 147, 148, 150/84, BStBl II 1987, 272 und BFH v. 10.2.1987, VII R 152/84, a. a. O.). In § 4 KraftStG ist zudem eine (volle bzw. teilweise) Steuererstattung bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn normiert.

 

Rz. 3

Nach § 3 KraftStG ist nur das Halten (vgl. § 1 KraftStG Rz. 25ff.) von Fahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen von der KraftSt befreit. Für ausländische Fahrzeuge können außer den ausdrücklich nur ...

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