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Strodthoff, KraftStG § 3 Ausnahmen von der Besteuerung / a) Verkehrsrechtliche Definitionen

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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Rz. 67

Nach § 2 Abs. 2 KraftStG, der mit Wirkung ab 12.12.2012 neu gefasst wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – Verkehr­StÄndG) vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2431; BStBl I 2012, 1242) – vgl. Einf., Rz. 37r Nr. 10 –, ist die verkehrsrechtliche Klassifizierung von Fahrzeugen durch die Zulassungsbehörden für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich verbindlich (vgl. Rz. 68). Die durch die Zulassungsbehörden in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt seither einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO dar, der für die Hauptzollämter rechtlich bindend ist (BFH v. 10.2.2021, IV R 35/19, BFH/NV 2021, 911 und BFH v. 21.2.2019, III R 20/18, BFH/NV 2019, 1031).

Nach der ab 1.3.2007 geltenden, in § 2 Nr. 14 FZV (vgl. Anh. A 1) normierten Begriffsbestimmung sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind. Diese Definition entspricht den schon in der Vergangenheit maßgebenden Kriterien für derartige Fahrzeuge; eine sachliche Änderung ist insoweit nicht eingetreten (vgl. BFH v. 16.2.2011, II R 1/10, HFR 2011, 877; BFH v. 10.3.2010, II B 110/09, n. v.; FG Baden-Württemberg v. 31.7.2009, 3 K 114/06, EFG 2010, 594, und Rz. 67a ff.).

In § 2 Nr. 16 FZV (vgl. Anh. A 1) ist ab 1.3.2007 eine besondere Begriffsbestimmung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen festgelegt. Es handelt sich hierbei um Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von A...

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