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Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen und Vorsteueraufteilung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Leitsatz

Mitgliederbeiträge bei Sportvereinen führen zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen, soweit der Verein sich nicht auf gemeinschaftsrechtliche Befreiungsnormen beruft. Soweit daneben auch steuerfreie Sportveranstaltungen durchgeführt werden, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden. Echte Zuschüsse bleiben bei der Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs unberücksichtigt.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Sportverein, der die Bereiche Spitzensport, Kinder- und Jugendsport sowie Breitensport unterhält. Nachdem im Veranlagungsverfahren die Mitgliederbeiträge als nicht steuerbare echte Mitgliederbeiträge beurteilt wurden, wird im Klageverfahren die Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Mitgliederbeiträge gem. der Rechtsprechung des EuGH von dem Kläger begehrt. Da neben den angenommenen steuerpflichtigen Mitgliedsbeiträgen auch nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfreie Sportveranstaltungen durchgeführt werden, muss eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erfolgen. Da der Verein - unstrittig - echte, nicht steuerbare staatliche Zuschüsse erhält, wird darum gestritten, ob - und ggf. wie - diese bei der Vorsteueraufteilung zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt hat - unter Berufung auf die Verwaltungsanweisungen - die Mitgliederbeiträge als nicht steuerbare Umsätze angesehen und den Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen.

 

Entscheidung

Das Gericht hat die Klage als begründet angesehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil v. 21.3.2002, Rs. C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club, BFH NV Beilage 2002 S. 95), der sich auch der BFH in mehreren Urteilen angeschlossen hat (z. B. BFH, Urteil v. 9.8.2007, V R 27/04, BFH/NV 2007 S. 2213), sind Mitgliederbeiträge - entgegen der noch von der Finanzverwaltung in Abschn. 1.4 Abs. 1 UStAE vertretenen Auffassung -...

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