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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / III. Wertfortschreibung bei Wegfall der Grundsteuervergünstigung und der Beihilfe für Arbeiterwohnstätten

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 114

[Autor/Stand] Mit Wegfall der Grundsteuervergünstigung entfiel der Grund für den Zuschlag nach § 79 Abs. 3 BewG. Deshalb war wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf den nächsten Stichtag eine Wertfortschreibung zugunsten des Grundstückseigentümers durchzuführen, wenn die Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG überschritten sind.[2]

Der Vermieter ist regelmäßig berechtigt, die Grundsteuererhöhung auf den Mieter abzuwälzen. Damit erhöhte sich in aller Regel die Jahresrohmiete entsprechend (§ 79 Abs. 1 Satz 2 BewG). Der Erhöhungsbetrag musste allerdings auf die Wertverhältnisse vom 1.1.1964 umgerechnet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte jedoch der – indizierte – Erhöhungsbetrag pauschal mit 2 % der bisher angesetzten Jahresrohmiete bemessen werden.[3] Dem ist der BFH im Urteil v. 15.10.1986[4] nicht gefolgt. Nach Auffassung des BFH war für die Fortschreibung vorrangig von der üblichen Marktmiete im Hauptfeststellungszeitpunkt für nicht grundsteuerbegünstigte Wohnungen auszugehen. Die übliche Miete war hier re gelmäßig in Anlehnung an die Marktmiete für vergleichbare Grundstücke i.S.d. § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG anhand des – möglicherweise ergänzten – Mietspiegels zu schätzen. Die Mieten entsprachen den Spiegelmieten für freifinanzierte Wohnungen (Marktmiete); ebenso jetzt auch die Finanzverwaltung[5].

 

Rz. 115

[Autor/Stand] Nur wenn eine übliche Marktmiete ausnahmsweise nicht geschätzt oder aus dem Mietspiegel entnommen werden konnte, sollte ein Zuschlag zur üblichen Miete für grundsteuerbegünstigte Wohnungen in Betracht kommen. Dieser Zuschlag sollte nicht nach der tatsächlichen Grundsteuerbelastung im Einzelfall bemessen werden[7], sondern – entsprechend der Systematik des § 79 Abs. 3 BewG – pauschal für das gesamte Bewertungsgebiet mit 2 % a...

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