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Sommer, SGB XI § 7b Pflicht zum Beratungsangebot und Ber ... / 1.2 Normzweck

Dr. Tobias Kador
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Rz. 7

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung beabsichtigt, den bereits zuvor eingeführten Beratungsanspruch nach Maßgabe des jetzigen § 7a zum Wohle der Anspruchsteller zu reformieren und klarzustellen. Die Beratungsuchenden sollten möglichst umfassend, schnell und unbürokratisch über ihre Rechte beraten werden. Der Gesetzgeber hatte die Sorge, dass die bislang bestehenden gesetzlichen Regelungen dies nicht in einem sachlich gebotenen Umfang gewährleisten könnten (vgl. schon die Gesetzesmotive zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG v. 23.10.2012, BGBl. I S. 2246 in BT-Drs. 17/9369 S. 35 = BR-Drs. 170/12 S 57 ff.).

 

Rz. 8

§ 7b SGB XI zielt daher auf eine proaktive Unterstützung pflegebedürftiger Menschen bei Anträgen ab, indem die Pflegekassen den Betroffenen umgehend ein Beratungsangebot machen oder einen Beratungsgutschein ausstellen. Das sichert auch eine qualifizierte, neutrale Beratung und sichert damit auch die Qualität der häuslichen Pflege. Damit werden weiter auch die Pflegepersonen entlastet.

 

Rz. 9

Der bereits vorher eingeführte § 7a sollte nach dem Willen des Gesetzgebers kurzfristig und wissenschaftlich evaluiert werden (vgl. BT-Drs. 16/7439) und die Ergebnisse weiterverwendet werden. Da die Spitzenverbände der Pflegekassen zu der Evaluation der Pflegeberatung nach § 7a Abs. 7 Satz 1 zu dem Ergebnis kamen, dass im Endeffekt noch ein weiterer Handlungsbedarf bestand, wurde § 7b geschaffen. Dabei sollte die Regelung nicht die ohnehin bestehenden Verpflichtungen aus den §§ 7 und 7a ändern, sondern der besseren Anwendung und Umsetzung dieser Vorschriften dienen (vgl. die Gesetzesmotive zum Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung – Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG v. 23.10.2012, BGBl. I S. 2246, in BT-Drs. 17/9369 S. 35 = BR-Drs. 170/12 S. 57).

 

Rz. 10

Anhan...

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