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Sommer, SGB XI § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen u ... / 0 Rechtsentwicklung

Bernd Künzl
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Rz. 1

§ 75 wurde zum 1.6.1994 durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt und ist am 1.1.1995 in Kraft getreten (Art. 68 PflegeVG). Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurden durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) Abs. 1 bis 5 geändert und durch Einfügung eines neuen Abs. 3 die bisherigen Abs. 3 bis 5 zu Abs. 4 bis 6. Abs. 1 Satz 3 wurde durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 an das SGB XII redaktionell angepasst. Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurde Abs. 2 Satz 1 unter Nr. 3 mit Wirkung zum 1.7.2008 neu gefasst und um eine Regelung in Nr. 9 ergänzt; Abs. 2 Satz 2 sowie ein neuer Abs. 7 wurden daneben ebenfalls mit Wirkung zum 1.7.2008 angefügt. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114) mit Wirkung zum 8.12.2015 ergänzt. Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 wurde durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert und Satz 5 aufgehoben. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 7 und 9 wurde durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert; die Nr. 10 und 11 wurden in Abs. 2 Satz 1 ebenfalls mit Wirkung ...

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