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Sommer, SGB XI § 52 Aufgaben auf Landesebene

Dr. Thomas Becker-Evermann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 52 ist mit Wirkung zum 1.6.1994 durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) weitgehend in Form des Regierungsentwurfs in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 1 wurde durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005 geändert und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anstelle der Bundesknappschaft in das Gesetz aufgenommen.

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst und Abs. 4 angefügt. Abs. 1 Satz 2 wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 unter Aufnahme einer Verweisung auf § 211a und § 212 Abs. 5 Satz 4 bis 10 SGB V neu gefasst.

Mit Wirkung zum 30.10.2012 wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) in Abs. 2 ein Satz 2 bezüglich der Unterstützung des Spitzenverbandes Bund durch die Landesverbände eingefügt. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 4.12.2012 (BGBl. I S. 579) wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2013 sprachlich geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben im Bereich der Pflegeversicherung. Das SGB XI verwendet den Begriff der Landesverbände der Pflegekassen. Die dabei angesprochenen Landesverbände sind keine eigenständigen rechtsfähigen Körperschaften. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die in diesem Zusammenhang anfallenden V...

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  (1) 1Die Landesverbände der Ortskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die nach § 36 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte als Landesverband ...

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