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Sommer, SGB XI § 111 Risikoausgleich

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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 mit Wirkung zum 1.1.1995 eingeführt. Abs. 1 Satz 1 wurde durch das Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz – PflEG) v. 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) geändert. Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Diese Vorschrift betrifft ausschließlich die privaten Versicherungsunternehmen in ihren Beziehungen zueinander und verfolgt die Liquiditätssicherung auf Dauer. Die Versicherungsnehmer und die zum Beitragszuschuss verpflichteten Arbeitgeber bleiben unbeteiligt. Rechte und Pflichten werden ihnen durch diese Vorschrift nicht zugestanden oder auferlegt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Durch die in § 110 festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen für die Durchführung der privaten Pflegeversicherung können einzelne private Kranken-Pflegeversicherungsunternehmen finanziell überfordert werden, insbesondere dann, wenn es aufgrund des festgelegten Kontrahierungszwangs zu einer Häufung von sog. schlechten Risiken bei einem einzelnen Versicherungsunternehmen kommt. Deshalb schreibt § 111 einen Risikoausgleich unter den beteiligten Versicherungsunternehmen vor, der einen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleistet.

 

Rz. 3

Abs. 2 bestimmt, dass die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Einzelheiten hierzu werden zwischen den Versicherungsunternehmen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vereinbart.

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