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Sommer, SGB V § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen V ... / 2.3 Ermächtigung (Abs. 4)

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 95

Neben der Zulassung als die häufigst vorkommende Rechtsform, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, steht die Ermächtigung als weitere Teilnahmeform. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung werden nicht selbst in § 95 Abs. 4 geregelt (vgl. Pawlita, in: jurisPk-SGB V, § 95 Rz. 302). Die Rechtsgrundlagen für eine Ermächtigung eines Arztes oder Zahnarztes, eines Psychotherapeuten oder einer ermächtigten Einrichtung ergeben sich aus den §§ 116, 116a, 117, 118, 118a, 119, 119a, 119b, dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (3. Abschnitt §§ 4 bis 8), den Zulassungsverordnungen nach § 98 und für Psychotherapeuten aus den Abs. 11, 11a und 11b der Vorschrift. Aus Abs. 4 Satz 1 ergibt sich die Versorgungspflicht der persönlich ermächtigten Leistungserbringer. Abs. 4 Satz 2 ordnet die Verbindlichkeit der Vertragsnormen an. Mit der Ermächtigung werden die Leistungserbringer Mitglied der jeweils zuständigen KV. Die Versorgungspflicht ist jeweils beschränkt auf den Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV können die Zulassungsausschüsse über den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder in besonderen Fällen Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um

a) eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung nach § 100 Abs. 1 abzuwenden oder einen nach § 100 Abs. 3 festgestellten zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zu decken oder

b) einen begrenzten Personenkreis zu versorgen, beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines abgelegenen oder vor...

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