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Sommer, SGB V § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes / 2.3.5.1 Berücksichtigungsfähige Einmalzahlungen

Siegfried Wurm
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Rz. 48

Nach § 47 Abs. 2 Satz 6 ist das aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnete Regelentgelt um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu erhöhen, welches in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Rz. 49) gemäß § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zur Krankenversicherung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag).

Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte wie z. B. Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Gewinnausschüttungen sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und – im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt – nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl. 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Aus welchem Anlass die Einmalzahlung fällig wurde, ist unbedeutend. Auch unbedeutend ist, ob das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Rahmen eines aktuell bestehenden Beschäftigungsverhältnisses oder bei einem Arbeitgeberwechsel während eines früheren, bereits beendeten Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde.

Maßgebend für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen ist bei der Ermittlung des Krankengeldes nur der Teil, der der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterlag. Einmalzahlungen können deshalb aufgrund des Wortlautes des § 47 Abs. 2 Satz 6 nur in der Höhe berücksichtigt werden, wie auch Beiträge dafür abgeführt wurden (Hinzurechnungsbetrag). Wurde bereits laufendes Arbeitsentgelt in Höhe der für die Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze erzielt und wurde von der Einmalzahlung trotz grundsätzlicher Beitragspflicht der Einmalzahlung kein Beitrag zur Krankenversicherung gezahlt, kann die Einmalzahlung bei der Krankengeldberechnung auch nur mit 0,00 EUR einfließen.

Unbeachtlich ist, ob die Einmalzahlung zu einer Zeit gezahlt wurde, in der der jeweilige Versicherte noch bei einer anderen ...

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