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Sommer, SGB V § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes / 2.3.5.2 Berechnung des 12-Monats-Zeitraums

Siegfried Wurm
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Rz. 49

Maßgebend für die Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ist der individuell ermittelte beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen aus den letzten 12 Monaten. Der 12-Monats-Zeitraum endet mit dem letzten Tag des für die Berechnung des Krankengeldes zugrunde liegenden Entgeltabrechnungszeitraums. Eine Berücksichtigung von Einmalzahlungen, die für außerhalb der maßgebenden 12 Abrechnungsmonate liegende Zeiträume gezahlt werden, scheidet aus (vgl. Abschn. 4.1.3 des GR v. 7.9.2022 i. d. F. v. 13.3.2024).

 
Praxis-Beispiel

Der letzte, vom Arbeitgebenden abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der am 20.11.2024 begonnenen Arbeitsunfähigkeit ist der Monat Oktober 2024 (Entgeltabrechnungszeitraum vom 1. bis 31.10.2024).

Rechtsfolge:

Der 12-Monats-Zeitraum läuft vom 1.11.2023 bis 31.10.2024. Wenn dem Arbeitnehmenden für Abrechnungszeiträume innerhalb dieses 12-Monats-Zeitraumes ein zur Krankenversicherung beitragspflichtiges, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wurde, ist dieses bei der Berechnung des Regelentgelts zu berücksichtigen.

§ 47 Abs. 1 Satz 6 lässt keine Tatbestände zu, die zur Verlängerung des Zeitraumes von 12 Kalendermonaten führen. Daher ist z. B. auch bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit des Krankengeldempfängers innerhalb des 12-Monats-Zeitraums immer von 12 ununterbrochenen Kalendermonaten auszugehen.

 

Rz. 50

Einmalzahlungen sind bei der Krankengeldberechnung nach dem "Zuflussprinzip" zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Brutto-Hinzurechnungsbetrag zum Regelentgelt aus allen zur Krankenversicherung beitragspflichtigen Einmalzahlungen, die im Zwölf-Monats-Zeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt wurden, ermittelt wird. Die Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV), nach der die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres einma...

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