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Sommer, SGB V § 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 297 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Die Vorschrift trug zunächst die Überschrift "Stichprobenprüfung". Die RVO enthielt keine Vorgängervorschrift. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurden mit Wirkung zum 1.1.1993 die Abs. 1 und 3 redaktionell geändert, die Überschrift sowie Abs. 2 Nr. 4 neu gefasst und in den Abs. 2 und 3 jeweils der letzte Satz angefügt. Die Vorschrift folgte den Änderungen im Vertragsarztrecht. Die Überschrift lautete "Zufälligkeitsprüfungen". In Abs. 4 wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1994) mit Wirkung zum 1.7.1994 das Wort "versichertenbeziehbar" durch das Wort "versichertenbezogen" ersetzt.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2004 die Norm weitgehend geändert: Die Bestimmung der in die Prüfung einzubeziehenden Ärzte erfolgt nunmehr nach den Vorgaben der Vertragspartner gemäß § 106 Abs. 3. Abs. 1 stellt eine entsprechende Folgeänderung dar. Aufgrund der Einrichtung der Geschäftsstellen (§ 106 Abs. 4a) wurde der Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen nach den Abs. 2 und 3 obsolet. In Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wurden die erforderlichen Daten für die Prüfung um die Überweisungen ergänzt, da nach § 106 Abs. 2 Satz 3 auch Überweisungen in die Prüfung einbezogen werden. Außerdem wurde der Katalog der von den Krankenkassen zu übermittelnden Daten (Abs. 3) erheblich erweitert. Schließl...

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  (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzte folgende ...

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