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Sommer, SGB V § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte / 1 Allgemeines

Wolfgang Klose †
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Rz. 2

Die Vorschrift regelt den Anspruch, die Voraussetzungen und die Höhe des Beitragszuschusses des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber. Der Beitragszuschuss tritt für nicht oder nicht mehr Pflichtversicherte in der Krankenversicherung an die Stelle des Anteils, den der Arbeitgeber (oder der sonst als Arbeitgeber geltende Zahlungspflichtige) ansonsten als Pflichtbeitrag zu tragen hätte, um den Beschäftigten nicht wegen Krankenversicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht allein für die Kosten des Krankenversicherungsschutzes aufkommen zu lassen. Die Regelung entsprach dem Grunde nach dem Inhalt von § 405 RVO, ist infolge der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen jedoch differenzierter geworden und trennt nunmehr zwischen freiwillig gesetzlich und privat Versicherten. Insbesondere waren durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) die Beitragszuschüsse für privat Versicherte davon abhängig gemacht worden, dass das Versicherungsunternehmen bestimmte strukturelle Anforderungen erfüllt (Abs. 2a und 2b).

 

Rz. 3

Mit dem GKV-WSG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften waren die Regelungen über die Berechnung des Beitragszuschusses im Hinblick auf die Einführung eines für alle Krankenkassen geltenden einheitlichen Beitragssatzes (§ 241) und die nicht paritätische Finanzierung eines Beitragsanteils von 0,9 % zum 1.1.2009 geändert worden. Absatz 2a war an die Regelungen über die Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung angepasst worden. Die Absätze 2b und 2c wurden aufgehoben, da die entsprechenden Regelungen in das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – V...

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