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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 2.3 Verwaltung des Gesundheitsfonds (Abs. 3)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 16

Der Gesundheitsfonds wird vom BAS verwaltet (§ 271 Abs. 1). Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung gelten die §§ 76, 77 Abs. 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 3a SGB IV sowie die dazu erlassenen Rechtsverordnungen (§ 78 SGB IV) entsprechend (Satz 1). Damit gelten für die Krankenkassen und den Gesundheitsfonds einheitliche Rechnungslegungsvorschriften. Im Falle der Insolvenz einer Krankenkasse ist gewährleistet, dass die auszuweisenden Ergebnisse mit dem Gesundheitsfonds kompatibel sind (BT-Drs. 16/10609 S. 67).

 

Rz. 17

Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Abs. 1, 2 bis 4, die §§ 84 und 86 SGB IV entsprechend (Satz 2). Der Anlagekatalog des § 83 SGB IV gilt mit Ausnahme der Abs. 1a und 1b, da der Gesundheitsfonds weder über eigenes Verwaltungsvermögen verfügt noch Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen anlegt (BT-Drs. 20/3900 S. 95). Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann von den Vorgaben des § 83 SGB IV abgewichen werden, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Gesundheitsfonds liegende andere Anlage rechtfertigen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG); § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Der bisherige Verweis auf § 85 SGB IV entfällt mangels Relevanz der dort genannten Genehmigungs- und Anzeigetatbestände. Zudem werden die Regelungen um die haushaltsplanbezogenen Verweise bereinigt, da für den Gesundheitsfonds die Aufstellung eines Haushaltsplans unter anderem aufgrund des fehlenden Einflusses auf die Höhe seiner Ausgaben entbehrlich ist.

 

Rz. 18

Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Nr. 4 Buchst. c SGB IV bei Kreditinstituten angelegt werden, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital u...

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