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Sommer, SGB V § 219b Datenaustausch im automatisierten V ... / 0 Rechtsentwicklung

Norbert Finkenbusch
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Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 64 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.20000 erstmals eingeführt. Sie regelte die Bildung, die Aufgaben und die Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

 

Rz. 2

Art. 1 Nr. 151 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat die Vorschrift zum 1.7.2008 aufgehoben. Sie war wegen der Eingliederung der DVKA in den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl. § 219a) nicht mehr erforderlich.

 

Rz. 3

Durch Art. 4 Nr. 6 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) ist die Vorschrift zum 29.6.2011 erneut eingeführt worden. Sie regelt den Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, DVKA.

 

Rz. 3a

Art. 1 Nr. 85a des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) änderte die Norm zum 11.5.2019. Satz 2 wurde angefügt, der den GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. verpflichtet, gemeinsame Verfahrensgrundsätze für den Datenaustausch aufzustellen.

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