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Sommer, SGB V § 214 Aufgaben

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 214 wurde durch Art. 1, 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft gesetzt. Geregelt wurde die Aufsicht über die Bundesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassenverbände.

Mit Wirkung zum 1.1.2009 ist § 214 durch Art. 1 Nr. 146 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit völlig neuem Inhalt versehen worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt ergänzend und klarstellend die Aufgaben der Rechtsnachfolge-Gesellschaften der Bundesverbände. Weiterhin wird den Gesellschaften die Ermächtigung zur Erweiterung des Aufgabenkreises über den Gesellschaftsvertrag erteilt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Gesellschaften haben die Aufgabe, die sich aus dem Gesetz und der Umwandlung ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (Satz 1). Der Verweis auf die sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen führt zu den §§ 212 und 213. Während sich aus § 213 ergibt, dass eine wesentliche Aufgabe der Nachfolgegesellschaften die Fortführung der Arbeitsverhältnisse ist, verweist § 212 Abs. 4 auf die Aufgabe der Rechtsnachfolge. Bereits zum 1.7.2008 hat durch die Aufgabenzuweisung an den neuen Spitzenverband Bund eine Aufgabenbeschränkung der Bundesverbände stattgefunden (vgl. § 217f). Dadurch beschränkt sich die Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Rechtsnachfolge ausschließlich auf die am 31.12.2008 faktisch nur noch verbliebenen Aufgaben der Bundesverbände. Konkrete weitere inhaltliche Aufgabenzuweisungen werden durch den Gesetzgeber nicht vorgenommen.

 

Rz. 4

Ab dem 1.1.2009 besteht die Option, über die gesetzlich geregelten Aufgaben hinaus weitere Aufgaben im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zu vereinbaren. Es m...

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1Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen. 2Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung ...

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