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Sommer, SGB V § 176 Bestandschutzregelung für Solidargem ... / 2.1.1 Überblick Voraussetzungen (Satz 1)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 24

Die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft (zum Begriff der Solidargemeinschaft vgl. bereits oben Rz. 2) kann nach Grundregel des Abs. 1 als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 anerkannt werden (zur möglichen Funktion des § 176 als lex specialis für Solidargemeinschaften vgl. Hahn, NZS 2022, 81; zur durch das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege – Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG v. 3.6.2021, BGBl. I S. 1309, geschaffenen Bestandsschutzregelung für Solidargemeinschaften vgl. auch: Hess. FinG, Urteil v. 10.3.2022, 1 K 1029/18, Rz. 74).

 

Rz. 25

Dafür müssen die im Wesentlichen in Abs. 1 formulierten folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • sachlicher Anwendungsbereich eröffnet,
  • persönlicher Anwendungsbereich eröffnet,
  • Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft,
  • Bestehen der Solidargemeinschaft bereits am 20.1.2021,
  • ununterbrochene Fortführung seit Gründung,
  • Nachweis des Bestehens und der ununterbrochenen Fortführung,
  • Garantie eines gleichwertigen Anspruchs im Krankheitsfall durch Solidargemeinschaft (Abs. 2 Satz 1); vgl. insoweit die Komm. zu Abs. 2, und
  • Nachweis der Leistungsfähigkeit (Abs. 3); vgl. insoweit die Komm. zu Abs. 2.

2.1.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 26

Der sachliche Anwendungsbereich von Abs. 1 muss eröffnet sein. Dieser ist immer dort eröffnet, wo der Gesetzgeber eine Rechtsfolge daran knüpft, dass eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist. Entgegen dem Wortlaut der Regelung ist der sachliche Anwendungsbereich nicht auf seinen Hauptanwendungsfall des krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbestandes zur Begründung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (und § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG) beschränkt.

 

Rz. 27

Vielmehr hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmotiven ...

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