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Sommer, SGB XI § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen

Bernd Künzl
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 77 wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft gesetzt. Abs. 1 der Vorschrift wurde durch das 1. SGB XI-ÄndG v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) mit Wirkung zum 25.6.1996 und erneut grundlegend durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert. Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 neu gefasst. Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 wurden durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift dient vorrangig dem Zweck, bestehende Versorgungslücken im Bereich der häuslichen Pflege durch gezielt eingesetzte, wohnortnahe Hilfen zu schließen. Abs. 1 ermöglicht zur Erfüllung des Normzwecks unter Ausschluss bestimmter Personenkreise den Abschluss von Einzelverträgen mit geeigneten Pflegekräften, gibt deren Voraussetzungen vor und schreibt die vertraglichen Mindestinhalte fest. Mit der Neufassung des Abs. 1 durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz zum 30.10.2012 hat der Gesetzgeber die bisherige "Kann"-Regelung des Satzes 1 zur "Soll"–Regelung weiterentwickelt und ferner einen klarstellenden Hinweis in die Vorschrift aufgenommen, dass auch Einzelpflegekräfte mit Pflegebedürftigen Pflegeverträge i. S. d. § 120 abzuschließen haben. Im Übrigen wurde der bisherige Inhalt des Abs. 1 ohne wesentliche rechtliche Änderungen lediglich redaktionell neu gefasst.

Abs. 2 räumt den Pflegekassen...

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