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Sommer, SGB XI § 131 Pflegevorsorgefonds

Bernd Künzl
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 131 wurde durch Art. 1 Nr. 30 des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung zum 1.1.2015 in das Gesetz eingefügt. Die Vorschrift wurde seitdem nicht geändert.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Vorschrift schreibt die Errichtung eines Sondervermögens unter dem Namen "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" vor. Bei der Bildung des nach § 133 rechtlich unselbständigen Pflegevorsorgefonds handelt es sich nicht um ein Sondervermögen des Bundes (BT-Drs. 18/1798 S. 42), sondern um ein gemeinschaftliches Vermögen der Pflegekassen (vgl. Lecke/Kempchen, in LPK-SGB XI, 6. Aufl., § 131 Rz. 2 m. w. N.).

Der Gesetzgeber hat sich zu der Errichtung eines Pflegevorsorgefonds entschlossen, um die Beitragsbelastung jüngerer Menschen und künftiger Generationen für Zeiten zu begrenzen, in denen die geburtenstarken Jahrgänge in das sog. Pflegealter kommen. Insoweit sollen mit dem in einem Ausgleichsfonds angesammelten Kapital übermäßige Beitragssteigerungen abgefedert werden, die für die Zeit ab 2034 erwartet werden (zu den im Einzelnen mit der Einführung eines Pflegevorsorgefonds verbundenen Beweggründen und Zielen des Gesetzgebers vgl. im Übrigen die Anmerkungen zu §§ 132 und 136).

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 131 Pflegevorsorgefonds
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In der sozialen Pflegeversicherung wird ein Sondervermögen unter dem Namen "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" errichtet.

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