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Sommer, SGB V § 317 Beirat der Gesellschaft für Telematik / 2 Rechtspraxis

Norbert Finkenbusch
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2.1 Einrichtung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die gematik richtet einen Beirat ein (Satz 1), der durch einen Vorsitzenden geführt wird (Satz 2). Der Beirat berät die gematik im Innenverhältnis und ist dabei den Interessen der entsendenden Stellen verpflichtet (§ 318 Abs. 1). Er ist nicht vertretungsberechtigt im Außenverhältnis.

 

Rz. 4

Die Zusammensetzung ist gesetzlich geregelt (Satz 3) und kann nicht durch die Gesellschafter verändert werden. Mitglieder des Beirats sind

  • 4 Vertreter der Länder,
  • 4 Vertreter der Organisationen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten, der Pflegebedürftigen und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblich sind,
  • 3 Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen,
  • 3 Vertreter der Wissenschaft,
  • 1 Vertreter der Spitzenorganisation, die für die Wahrnehmung der Interessen der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte maßgeblich ist,
  • 1 Vertreter aus dem Bereich der Hochschulmedizin,
  • je 1 Vertreter der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene i. S. d. § 118a Abs. 1 Satz 1 SGB XI,
  • der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
  • der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten.

2.2 Benennung der Mitglieder (Abs. 2)

 

Rz. 5

Die Mitglieder des Beirats werden von verschiedenen Stellen benannt:

 
Vertreter der Bennen durch Quelle
Bundesländer Länder Satz 1
  • Patienten, Pflegebedürftige und Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen
  • Industrie aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen
  • Wissenschaft
  • an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmende Vertragsärzte
  • Pflegeeinrichtungen auf Bundeseben...

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