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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6 Ausfuhrlieferung / 8.2.3.3 Ausfuhr- und Abnehmernachweis

Roger Schwarz
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Rz. 395

Für den Nachweis der Ausfuhr des Liefergegenstands sind dieselben Voraussetzungen zu erfüllen, wie für den Ausfuhrnachweis in den Abholfällen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG i. V. m. § 9 UStDV (Rz. 121ff.; 290ff.). Grundsätzlich hat der Reisende eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus der Union überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates der Union nachzuweisen. Die Ausfuhrbestätigung erfolgt durch einen Sichtvermerk dieser Zollstelle auf den vorgelegten Rechnungen oder Ausfuhrbelegen mit Dienststempelabdruck, Namen der Zollstelle und Datum.[1] Die Ausfuhrbestätigung muss die Ausfuhrabfertigung durch die Ausgangszollstelle beurkunden, sodass feststeht, dass der Gegenstand der Lieferung die Union verlassen hat. Der Ausfuhrnachweis wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich auch anerkannt, wenn der Ausfuhrbeleg nur den Stempelabdruck der Ausgangszollstelle trägt, Sichtvermerk und Datum aber fehlen und vorgesehene Ankreuzungen auf dem Ausfuhrvordruck nicht vorgenommen wurden.

Ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der Nachweis im begründeten Einzelfall auch durch geeignete Alternativbelege geführt werden.[2]

 

Rz. 396

Aus der Ausfuhrbestätigung muss hervorgehen, welcher Gegenstand ausgeführt wurde. Der Ausfuhrbeleg soll die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands enthalten.[3] Handelsüblich i. d. S. ist jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, z. B. Markenbezeichnungen. Sammelbezeichnungen sind grundsätzlich ausreichend, wenn sie nicht eine Gruppe von verschiedenen Gegenständen umfassen, z. B. Reise-, Geschenkartikel, sondern im Geschäftsverkehr üblich sind, z. B. Waschmittel, Baubeschläge, Büromö...

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