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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Abs. 9 [Sonstige Leis ... / 4 Zeitpunkt der sonstigen Leistung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 99

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine sonstige Leistung ausgeführt wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Auch das Unionsrecht bietet keine brauchbaren Hinweise. Nach Art. 63 MwStSystRL treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Dienstleistung bewirkt wird. Gerade die Frage, wann eine sonstige Leistung erbracht oder bewirkt wird, bereitet oft Schwierigkeiten. Maßgebend ist der Sachverhalt des einzelnen Falls. Insbesondere die folgenden Gesichtspunkte müssen geprüft werden:

  • Liegen Gesamtleistungen oder Einzelleistungen vor?
  • Was ist Leistungsinhalt?
  • Was ist Wille der Beteiligten?
  • Wie ist die Interessenlage der Beteiligten?
  • Was ist Verkehrssitte?
  • Handelt es sich um eine Erfolgsleistung oder eine Dauerleistung?

Erfolgsleistungen sind mit dem Eintritt des Erfolgs erbracht (z. B. beim Auftrag zum Tapezieren einer Wohnung mit dem Anbringen der vom Leistungsempfänger gestellten Tapete). Eine sonstige Leistung, die lediglich aus einem positiven oder negativen Rechtsakt besteht, ist mit der Abgabe der betreffenden Willenserklärung erbracht.

 

Rz. 100

Sonstige Leistungen, die sich aus mehreren zusammenhängenden Leistungsteilen zusammensetzen, werden grundsätzlich erst mit der Vollendung des letzten Leistungsteils erbracht. Oft (insbesondere im Baugewerbe) findet nach Beendigung der Leistung eine Abnahme durch den Auftraggeber statt. Die Abnahme kann in der betreffenden Branche üblich oder zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein. Da in diesen Fällen bei der Werkleistung (ebenso wie bei der Werklieferung) erst im Zeitpunkt der Abnahme feststeht, ob die Leistung vollendet ist oder ob ein weiteres Tätigwerden des Unternehmers (z. B. eine Nachbesserung) erforderlich ist, werden nach dem Willen der Vertragspartner die Zeitpunkte der Abnahme und der...

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