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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 13b Leistungsempfänger ... / 5.2 Kleinunternehmer als Leistungsempfänger

Dr. Hans-Joachim Bülow
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Rz. 175a

Nach der bis 31.12.2024 geltenden Rechtslage konnten auch Kleinunternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG sein (§§ 19 Abs. 1 S. 3, 13b Abs. 8 UStG a. F.; Rz. 144, 148, 165, 166). Nach der ab 1.1.2025 erfolgten Neuausrichtung der Rechtslage bei Umsätzen eines Kleinunternehmers (echte Steuerbefreiung statt Nichterhebung der USt) war im Gesetzgebungsverfahren zunächst zweifelhaft, ob es bei Leistungsbezügen eines Kleinunternehmers weiterhin unverändert zur Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kommt. Zur Klarstellung der Rechtslage wurde § 13b Abs. 5 S. 9 UStG mWv 1.1.2025 neu gefasst (Rz. 20f). Danach gelten die Sätze 2 und 5 von § 13b Abs. 5 UStG auch dann, wenn die "entsprechenden Leistungen" des Leistungsempfängers nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG (oder einer entsprechenden Vorschrift in einem anderen EU-Mitgliedstaat) steuerfrei sind (Abschn. 13b.3 Abs. 2 S. 2 UStAE). Damit sollte sichergestellt werden, dass sich die Formulierung "entsprechende Leistungen" in § 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 UStG auf den tatsächlichen Inhalt der Ausgangsleistungen eines Kleinunternehmers bezieht. Der Einleitungssatz von § 13b Abs. 2 UStG hätte dagegen die Auslegung zugelassen, dass es sich um "steuerpflichtige" Ausgangsleistungen handeln muss. Die Steuerbefreiung für Ausgangsleistungen eines Kleinunternehmers hätte in den gesamten Fällen (Bauleistungen und Reinigungsleistungen) somit den Übergang der Steuerschuldnerschaft verhindert.[1]

[1] BR-Beschlussempfehlung v. 27.9.2024, BR-Drucks. 369/24.

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